«Wegschauen als Führungsprinzip» - Zum Urteil im Strafprozess gegen die ‹Ex-Migrationsleiterin›
Fassen wir kurz zusammen: eine ehemalige Abteilungsleiterin des Amts für Migration Basel-Landschaft musste sich heute und gestern wegen mehrfacher Nötigung, Rassendiskriminierung, Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung vor dem Baselbieter Strafgericht in Muttenz verantworten. Das Urteil mündete in einen vollumfänglichen Freispruch. Ein Kommentar.
Die besagte Amtsleitung war in Fachkreisen bekannt: aus Schriftenwechseln und mündlichen Unterredungen – telefonisch oder direkt – wurde ihr Fehlverhalten immer wieder ersichtlich. Dieses Fehlverhalten war weder zufällig noch das Resultat von Imkompetenz: bei einer Amtsleitung mit juristischer Ausbildung und mehrjähriger Erfahrung im Bereich darf und muss das entsprechende, fundierte Wissen vorausgesetzt werden. Oder anders formuliert: bitte keine Ausreden.
Wenn die Frau bspw., entgegen eines Bundesgerichtsurteils Prämienverbilligungen als Sozialhilfeleistungen betrachtete und Gesuchstellenden angab, damit stünde deren Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf dem Spiel, so ist es als billige Ausrede zu bewerten, dass ihr dies nicht bekannt war. Erstens hätte sie dies aufgrund Ihrer Position wissen müssen, zweitens war es ihr bekannt, denn sie wurde wiederholt darauf hingewiesen.
Während der Verhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie würde es heute «anders und besser machen». Der Schutz vor Kriminalität sei ihr sehr wichtig, und dabei habe sie «Grenzen ausgelotet». Die Staatsanwältin hielt ihr zugute, dass sie durch ihr Fehlverhalten keine persönlichen Vorteile gewonnen, sondern geglaubt habe, im Interesse der Schweiz zu handeln. Es ist beschämend, dass eine solche Argumentation überzeugen kann. Die Fehlverhalten zogen sich über mehrere Jahre hinweg und wurden im Ton von persönlichem Rassismus, Anti-Islamismus und Xenophobie getragen. Dass die Beschuldigte nach ihrer Suspendierung direkt bei der SVP tätig wurde, macht es nicht unbedingt besser. Die vermeintliche Reue erscheint also zweifelhaft. Besonders besorgniserregend um nicht zu sagen hässlich muss aber der Umstand bezeichnet werden, dass die ‹Interessen der Schweiz› offensichtlich durch ein derartiges Verhalten vertreten werden können, ja gar sollen.
«Wegschauen als Führungsprinzip»
Die Beschuldigte war weder inkompetent, noch handelte sie schludrig oder übereilt. Ihr Handeln hatte System und folgte ihrer Überzeugung, womit es als vorsätzlich und böswillig bezeichnet werden darf. In der Verhandlung wurde angemerkt, « […] es sei für den Rechtsstaat fatal», dass die anderen Mitarbeitenden keinen Widerstand geleistet hätten. Hier gilt es zu präzisieren: die Beschuldigte hatte keine ‹Mitarbeitenden›, sondern ihr unterstellte Angestellte und einen Vorgesetzten. Der zitierte Widerstand, der zur Anklage führte, ging letztlich von ihr unterstellten Personen aus. Was unweigerlich zur Frage führt: wo waren der Amtsleiter, Herr Andreas Räss und die zuständige Regierungsrätin, Frau Kathrin Schweizer?
Schuld ist eine delikate Angelegenheit und wir vertreten nicht unbedingt die Ansicht, dass es immer Schuldige (mitunter als Sündenböcke) braucht. Shit happens. Unfälle auch. Aber wir befinden uns anderswo: wenn eine staatliche Behörde über einen solch langen Zeitraum dermassen systemisch versagt, offensichtliches Fehlverhalten durch eine Spitzenbeamtin einfach hinnimmt, wegschaut oder dieses toleriert (oder wie es das Gericht nannte: «Wegschauen als Führungsprinzip») und somit wider besseren Wissens handelt, trotz mehrfachen Hinweisen von aussen, dann darf die Rolle des desinformierten Unschuldslamms nicht greifen.
Der zuständige Richter kam heute zum Schluss, sein Gericht sei für die Angelegenheit nicht zuständig. Im Sinne der Geschädigten, die in diesem Prozess ohehin vergessen gingen, müssen Angelegenheit und Urteil allerdings abseits von weiteren rechtlichen auch (personelle) Konsequenzen für diejenigen haben, die ihrer Verantwortung nicht gerecht wurden.
Freiplatzaktion Basel | 23. Juni 2026
Für allfällige Rückfragen:
Moreno Casasola | Teil der Geschäftsleitung | moreno.casasola@freiplatzaktion-basel.ch |078 612 75 17
Die besagte Amtsleitung war in Fachkreisen bekannt: aus Schriftenwechseln und mündlichen Unterredungen – telefonisch oder direkt – wurde ihr Fehlverhalten immer wieder ersichtlich. Dieses Fehlverhalten war weder zufällig noch das Resultat von Imkompetenz: bei einer Amtsleitung mit juristischer Ausbildung und mehrjähriger Erfahrung im Bereich darf und muss das entsprechende, fundierte Wissen vorausgesetzt werden. Oder anders formuliert: bitte keine Ausreden.
Wenn die Frau bspw., entgegen eines Bundesgerichtsurteils Prämienverbilligungen als Sozialhilfeleistungen betrachtete und Gesuchstellenden angab, damit stünde deren Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf dem Spiel, so ist es als billige Ausrede zu bewerten, dass ihr dies nicht bekannt war. Erstens hätte sie dies aufgrund Ihrer Position wissen müssen, zweitens war es ihr bekannt, denn sie wurde wiederholt darauf hingewiesen.
Während der Verhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie würde es heute «anders und besser machen». Der Schutz vor Kriminalität sei ihr sehr wichtig, und dabei habe sie «Grenzen ausgelotet». Die Staatsanwältin hielt ihr zugute, dass sie durch ihr Fehlverhalten keine persönlichen Vorteile gewonnen, sondern geglaubt habe, im Interesse der Schweiz zu handeln. Es ist beschämend, dass eine solche Argumentation überzeugen kann. Die Fehlverhalten zogen sich über mehrere Jahre hinweg und wurden im Ton von persönlichem Rassismus, Anti-Islamismus und Xenophobie getragen. Dass die Beschuldigte nach ihrer Suspendierung direkt bei der SVP tätig wurde, macht es nicht unbedingt besser. Die vermeintliche Reue erscheint also zweifelhaft. Besonders besorgniserregend um nicht zu sagen hässlich muss aber der Umstand bezeichnet werden, dass die ‹Interessen der Schweiz› offensichtlich durch ein derartiges Verhalten vertreten werden können, ja gar sollen.
«Wegschauen als Führungsprinzip»
Die Beschuldigte war weder inkompetent, noch handelte sie schludrig oder übereilt. Ihr Handeln hatte System und folgte ihrer Überzeugung, womit es als vorsätzlich und böswillig bezeichnet werden darf. In der Verhandlung wurde angemerkt, « […] es sei für den Rechtsstaat fatal», dass die anderen Mitarbeitenden keinen Widerstand geleistet hätten. Hier gilt es zu präzisieren: die Beschuldigte hatte keine ‹Mitarbeitenden›, sondern ihr unterstellte Angestellte und einen Vorgesetzten. Der zitierte Widerstand, der zur Anklage führte, ging letztlich von ihr unterstellten Personen aus. Was unweigerlich zur Frage führt: wo waren der Amtsleiter, Herr Andreas Räss und die zuständige Regierungsrätin, Frau Kathrin Schweizer?
Schuld ist eine delikate Angelegenheit und wir vertreten nicht unbedingt die Ansicht, dass es immer Schuldige (mitunter als Sündenböcke) braucht. Shit happens. Unfälle auch. Aber wir befinden uns anderswo: wenn eine staatliche Behörde über einen solch langen Zeitraum dermassen systemisch versagt, offensichtliches Fehlverhalten durch eine Spitzenbeamtin einfach hinnimmt, wegschaut oder dieses toleriert (oder wie es das Gericht nannte: «Wegschauen als Führungsprinzip») und somit wider besseren Wissens handelt, trotz mehrfachen Hinweisen von aussen, dann darf die Rolle des desinformierten Unschuldslamms nicht greifen.
Der zuständige Richter kam heute zum Schluss, sein Gericht sei für die Angelegenheit nicht zuständig. Im Sinne der Geschädigten, die in diesem Prozess ohehin vergessen gingen, müssen Angelegenheit und Urteil allerdings abseits von weiteren rechtlichen auch (personelle) Konsequenzen für diejenigen haben, die ihrer Verantwortung nicht gerecht wurden.
Freiplatzaktion Basel | 23. Juni 2026
Für allfällige Rückfragen:
Moreno Casasola | Teil der Geschäftsleitung | moreno.casasola@freiplatzaktion-basel.ch |078 612 75 17